Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1993 - 7a D 200/91 .NE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,15279
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1993 - 7a D 200/91 .NE (https://dejure.org/1993,15279)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.11.1993 - 7a D 200/91 .NE (https://dejure.org/1993,15279)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. November 1993 - 7a D 200/91 .NE (https://dejure.org/1993,15279)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,15279) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antragsbefugnis; Erbbauberechtigter; Erwerb eines Erbbaurechts; Bebauungsplan; Antragsrecht; Abwägung; Antragsbefugnis; Nachteil; Kirchengemeinde; Außenbereich; Wohnnutzung; Überplanung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2012 - 2 B 748/12

    Bauordnungsverfügung gegenüber einem Erbbauberechtigten bei Aufforderung zum

    Dieser Ansatz, dem zugrunde liegt, dass das Erbbaurecht als grundstücksgleiches dingliches Recht dem Erbbauberechtigten öffentlich-rechtliche Abwehrrechte wie einem Eigentümer vermittelt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 -, BRS 55 Nr. 163 = juris Rn. 8 (zu § 42 Abs. 2 VwGO); OVG NRW, Urteil vom 5. November 1993 - 7a D 200/91.NE -, juris Rn. 28 (zu § 47 Abs. 2 VwGO), und zudem durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG dem zivilrechtlichen Eigentumsrecht weitgehend gleichgestellt ist, so dass die Zustandshaftung entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW die Kehrseite dieser umfassenden Berechtigung wäre, schließt eine daneben bestehende Zustandshaftung des Grundstückseigentümers indes nicht aus.
  • VG Bremen, 12.11.2015 - 5 K 49/14

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung zur

    Das folgt daraus, dass das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht dem Erbbauberechtigten öffentlich-rechtliche Abwehrrechte wie einem Eigentümer vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 9.91 -, juris; OVG NRW, U. v. 05.11.1993 - 7a D 200/91.NE -, juris) und zudem durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG dem zivilrechtlichen Eigentumsrecht weitgehend gleichgestellt ist, so dass die Zustandshaftung die Kehrseite dieser umfassenden Berechtigung darstellt (vgl. OVG NRW, B. v. 03.07.2012 - 2 B 748/12 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht